Urheberrecht

Urheberrecht (§60a UrhG n.F.)

  • 15% eines veröffentlichten Werkes darf öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Werke geringen Umfangs (max. 25 S.), Musikedition (6 Seiten), Filme (max. 5 Min.), Musik (max. 5 Min.) und vergriffene Werke dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden
  • E-Learning und Fernunterricht fallen jetzt unter den Begriff Unterricht
  • 10% eines veröffentlichten Werkes dürfen online zugänglich gemacht werden
  • Ein komplettes Werk darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.

Handreichungen