Urheberrecht
Urheberrecht (§60a UrhG n.F.)
- 15% eines veröffentlichten Werkes darf öffentlich zugänglich gemacht werden.
- Werke geringen Umfangs (max. 25 S.), Musikedition (6 Seiten), Filme (max. 5 Min.), Musik (max. 5 Min.) und vergriffene Werke dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden
- E-Learning und Fernunterricht fallen jetzt unter den Begriff Unterricht
- 10% eines veröffentlichten Werkes dürfen online zugänglich gemacht werden
- Ein komplettes Werk darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
Handreichungen